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Standesamtliche Eintragungen

Die Geburten von Kindern, deren Eltern Guatemalteken sind, Eheschließungen sowie Todesfälle guatemaltekischer Staatsbürger im Ausland müssen im ihnen am nächsten gelegenen Konsulat von Guatemala eingetragen werden. Diese Eintragungen sind kostenfrei.


Geburtseintragung

Erforderlich sind:

das ausgefüllte Antragsformular
Geburtsurkunde, die von der zuständigen Behörde Ihrer Gemeinde ausgestellt wurde und zwar jener Formularvordruck, der auch die Namen der Eltern enthält.
Personaldokumente der Eltern (gültiger Personalausweis oder Reisepass)

Die Urkunden sind im Original und zwei Ablichtungen vorzulegen. Außerdem müssen beide Elternteile persönlich in der Botschaft oder dem für sie nächstgelegenen Konsulat erscheinen, um die Geburtseintragung zu unterzeichnen.

Bemerkungen:
Falls keine Ehe zwischen den Eltern besteht und der Minderjährige anerkannt wurde, so muss der Vater erscheinen und die Eintragung unterzeichnen, damit er so die Vaterschaft anerkennt, sonst wird das Kind mit den Nachnamen der Mutter eingetragen.
Um die Eheschließung der Eltern nachweisen zu können, müssen die Eltern die von der Gemeindeverwaltung in Guatemala ausgestellte Heiratsurkunde und den Personalausweis oder Reisepass mit dem Eintragungsvermerk der Ehe durch die zuständige Gemeindeverwaltung vorlegen.
Die Kinder einer allein erziehenden Mutter werden gemäß Dekret 38-95 des Parlaments der Republik von Guatemala mit den Nachnamen der Mutter eingetragen.
Nach Eintragung der Geburt des Minderjährigen müssen die Eltern einen so genannten „Staatsangehörigkeitsentschluss“ beim Auswärtigen Amt in Guatemala Stadt beantragen.


Staatsangehörigkeitsbeschluss

Der Staatsangehörigkeitsbeschluss kann nur beim Auswärtigen Amt in Guatemala beantragt werden.
Erforderlich sind:

das ausgefüllte Antragsformular
Geburtsurkunde, die von der zuständigen Provinzbehörde ausgestellt wurde und zwar jener Formularvordruck, der auch die Namen der Eltern enthält.
Personaldokumente der Eltern (gültiger Reisepass oder Personalausweis).

 

Todeseintragung

Erforderlich sind:

Formular, ausgefüllt und unterzeichnet durch den Erschienenen.
Sterbeurkunde, ausgestellt von der zuständigen Provinzbehörde.
Geburtsurkunde des Verstorbenen.
Personalausweis oder Reisepass des Verstorbenen.
Personalausweis oder Reisepass des Erschienenen.


Die Überführung der sterblichen Überreste nach Guatemala, wenn Guatemalteken im Ausland versterben:

Als Leichnam

Sterbeurkunde
Diese Urkunde muss vom örtlich zuständigen Personenstandsregister ausgestellt sein und die Todesursache feststellen.

Unbedenklichkeitszeugnis für die Überführung, das von der Gesundheitsbehörde im Sterbeort ausgestellt wurde und in dem die Namen und Nachnamen des Verstorbenen, Alter, Todesursache, Sterbe- und Bestimmungsort angegeben werden.

Einbalsamierungsbescheinigung,die von der Person ausgestellt wurde, die den Leichnam einbalsamiert hat. In ihr ist zu bescheinigen, dass die Einbalsamierung kunstgerecht und in Übereinstimmung mit Bestimmungen des Gesundheitsamtes ausgeführt wurde.

Bescheinigung des Bestattungsinstitutes
zu bescheinigen ist, dass der Leichnam in einen hermetisch geschlossenem Sarg aus Metall oder aus einem anderen geeigneten Material, welches die gleichen Bedingungen erfüllt, gelegt wurde.

Beglaubigung durch die Konsularabteilung dieser Botschaft
Nachdem die Urkunden von der zuständigen deutschen Behörde beglaubigt wurden, müssen diese Dokumente darüber hinaus von dieser Botschaft oder von einem der Honorarkonsulate überbeglaubigt werden. Die Beglaubigungskosten betragen 15,00 Euro pro Dokument. Bei Abfertigung auf postalischem Weg ist ein frankierter Umschlag zur Rücksendung der Dokumente beizufügen. Zur Beschleunigung und für Ihre Sicherheit empfehlen wir, sich für eine Versendung per Einschreiben oder Kurierdienst zu entscheiden.

Es ist wichtig, dass Sie diesen Dokumenten Ihre genaue Adresse und Telefonnummer beifügen.


Asche

Sterbeurkunde
Diese Urkunde muss vom örtlich zuständigen Personenstandsregister ausgestellt sein und die Todesursache feststellen.
Unbedenklichkeitszeugnis für die Überführung, das von der Gesundheitsbehörde im Sterbeort ausgestellt wurde und in dem die Namen und Nachnamen des Verstorbenen, Alter, Todesursache, Sterbe- und Bestimmungsort angegeben werden.
Einäscherungsbescheinigung
Diese Bescheinigung ist vom Bestattungsinstitut auszustellen. Ihr ist eine Bescheinigung beizufügen, aus der hervorgeht, dass die Asche in der Urne von der Person stammt, die in der Bescheinigung genannt wird.
Beglaubigung durch die Konsularabteilung dieser Botschaft
Nachdem die Urkunden von der zuständigen deutschen Behörde beglaubigt wurden, müssen diese Dokumente darüber hinaus von dieser Botschaft oder von einem der Honorarkonsulate überbeglaubigt werden. Die Beglaubigungskosten betragen 15,00 Euro pro Dokument. Bei Abfertigung auf postalischem Weg ist ein frankierter Umschlag zur Rücksendung der Dokumente beizufügen. Zur Beschleunigung und für Ihre Sicherheit empfehlen wir, sich für eine Versendung per Einschreiben oder Kurierdienst zu entscheiden.

Es ist wichtig, dass Sie diesen Dokumenten Ihre genaue Adresse und Telefonnummer beifügen.

 


 

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